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Allgemeine Auftragsbedingungen

Bitte stellen Sie eine Rechnung in PLN + MwSt. gemäß Punkt 1a der ZAHLUNGSBEDINGUNGEN aus.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Rechnungen, die ausgestellt und bezahlt werden in:
    a/ PLN zum durchschnittlichen Wechselkurs, der von der NBP am Tag vor dem Entladungstag bekannt gegeben wurde.
    b/ EUR gemäß dem Frachtbetrag + MwSt., zahlbar in PLN, berechnet zum durchschnittlichen Wechselkurs, der von der NBP am Tag vor dem Entladungstag bekannt gegeben wurde.
  2. Zahlungsfrist 60 Tage ab dem Datum des Eingangs der ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung mit beigefügtem originalen Frachtbrief CMR, bestätigt bei der Verladung und Entladung, sowie vollständiger Dokumentation des Auftrags (Lieferschein, Spezifikationen, Lieferschein, Palettenquittung), die per Post verschickt wurden.
  3. Der Frachtführer ist verpflichtet, Scans aller Transportdokumente innerhalb von 3 Arbeitstagen nach der Entladung an die Adresse CMR@visline.pl zu senden. Die Originale müssen innerhalb von 14 Tagen nach dem Entladedatum an die im Auftrag angegebene Postadresse gesendet werden. Die Nichteinhaltung dieser Anforderungen führt zur Verlängerung der Zahlungsfrist auf 90 Tage.
  4. Angabe eines Kontos in PLN und EUR – Zahlungsbedingung! Die Kontonummer, auf die die Zahlung für die Speditionsleistung erfolgt, wird automatisch dem Lieferantenkonto zugeordnet, das mit der ersten erhaltenen Rechnung verknüpft ist. Eine Änderung des Kontos kann nur durch schriftliche, per E-Mail oder Post übermittelte Mitteilung erfolgen, wobei auf der Rechnung ausdrücklich die Änderung der Kontonummer vermerkt sein muss. Wir haften nicht für fehlerhafte Überweisungen auf alte Bankkonten aufgrund fehlender Informationen seitens des Frachtführers.
  5. Zahlungsanfragen unter der Nummer 58 680 25 72 dienstags und donnerstags von 12 bis 14 Uhr.

ACHTUNG! RECHNUNGEN, DIE NICHT DEN BEDINGUNGEN ENTSPRECHEN, WERDEN OHNE BUCHUNG ZURÜCKGESCHICKT.

ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN

  1. Der Auftrag wird unter den Bedingungen der CMR-Konvention, des Transportgesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer geltender Vorschriften zur Beförderung in der jeweils aktuellen Fassung und in der Reihenfolge ihrer Anwendung erteilt. Das für die Durchführung dieses Vertrags maßgebliche Recht ist polnisches Recht. Der Auftragnehmer muss über eine gültige Transport-Haftpflichtversicherung (OCP) oder Speditions-Haftpflichtversicherung (OCS) verfügen.
  2. Verfügt der Auftragnehmer nur über eine Speditions-Haftpflichtversicherung, ist er verpflichtet, den tatsächlichen Transport von einem Unternehmen durchführen zu lassen, das über eine Transport-Haftpflichtversicherung verfügt. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht führt zur persönlichen Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die während des Transports entstehen. Die erwähnte Versicherung muss dem Wert und der Art der transportierten Güter angemessen sein.
  3. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Anpassung des Transportmittels an die zu transportierenden Güter, den technischen Zustand des Fahrzeugs, die ordnungsgemäße Verteilung der Güter, den Schutz der Güter vor Beschädigung und vor dem Zugriff Dritter sowie für Schäden, die durch diese verursacht werden. Im Falle einer Weigerung des Verladers, das Fahrzeug zu beladen, weil die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug bereitzustellen oder die Kosten für die Bereitstellung eines solchen Fahrzeugs durch die Visline Sp. z o.o. zu übernehmen.
  4. Die Deckung der Kosten für Materialien, die vom Fahrer zur Sicherung der Güter bei der Verladung entnommen werden, sowie die Beschaffung eines Dokuments, das die Art und Menge der entnommenen Materialien bestätigt, obliegt dem Auftragnehmer.
  5. Es ist verboten, das Fahrzeug unbeaufsichtigt zu lassen, was bedeutet, dass der Fahrer das Fahrzeug/die Anhänger mit der Warensendung physisch verlässt und unbeaufsichtigt lässt. Als unbeaufsichtigt gilt nicht das Verlassen des Fahrzeugs im Zusammenhang mit einem notwendigen Stopp, der durch die Vorschriften zur Einhaltung der Arbeitszeit des Fahrers, Lade- und Entladevorgänge, das Auftanken, den Toilettenbesuch an einer Tankstelle oder das Rufen von Hilfe bei einer Panne oder einem Verkehrsunfall erzwungen wird, ebenso wenig wie das Abstellen auf einem bewachten Parkplatz, der diese Dienstleistung anbietet, den Namen „bewachter Parkplatz“ trägt und dem Frachtführer eine Quittung über die Annahme des Fahrzeugs unter Obhut/Aufsicht ausstellt, jedoch unter der absoluten Voraussetzung, dass das Fahrzeug vorher maximal gesichert wurde, indem der Schlüssel aus dem Zündschloss genommen, die Schlösser und andere Öffnungen, die den Zugang zu den Waren oder zum Fahrzeug ermöglichen könnten, verschlossen, Alarmsysteme oder andere Sicherheitsvorkehrungen, die im Fahrzeug und Anhänger vorhanden sind, aktiviert werden. Der Stopp während einer Pause in der Arbeitszeit des Fahrers muss auf beleuchteten Parkplätzen stattfinden, die für Lastkraftwagen vorgesehen sind.
  6. Bei Transporten von Gütern mit einem Wert von über 100.000 EUR dürfen Nacht- und Wochenendstopps nur auf dem Gelände des umzäunten und bewachten Sitzes des Absenders, Empfängers oder Frachtführers, auf einem bewachten, kostenpflichtigen Parkplatz oder auf einem Parkplatz in unmittelbarer Nähe einer beleuchteten 24-Stunden-Tankstelle erfolgen.
  7. Es besteht ein Verbot der Untervergabe, Beiladungen und Umladungen von Gütern ohne vorherige Zustimmung der Visline Sp. z o.o..
  8. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch eine verspätete oder unsachgemäße Ausführung der Transportleistung entstehen. Der Auftragnehmer erstattet Visline Sp. z o.o. den Gegenwert aller Gebühren, Kosten und Vertragsstrafen, sowie gegebenenfalls eine Entschädigung, die die genannten Vertragsstrafen übersteigt und die Visline Sp. z o.o. aufgrund der Nichterfüllung oder unsachgemäßen Erfüllung des Transportauftrags durch den Auftragnehmer von ihrem Kunden auferlegt wurden. Die Rückerstattung erfolgt innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Aufforderung durch die Visline Sp. z o.o..
  9. Der Auftragnehmer kann den Auftrag nur mit Zustimmung der Visline Sp. z o.o. stornieren.
  10. Im Falle von Schmuggel haftet der Auftragnehmer in Höhe des entstandenen Schadens.
  11. Im Falle der Verletzung der Bedingungen der Punkte 2, 4, 5, 6, 7 behält sich die Visline Sp. z o.o. das Recht vor, den Auftragnehmer mit einer Strafe in Höhe der Fracht zu belasten sowie mit allen direkten oder indirekten Kosten, die mit der Nichterfüllung des Auftrags ganz oder teilweise verbunden sind.
  12. Frei von Standkosten für 24 Stunden (außerhalb der EU: 48 Stunden) für die Verladung und Entladung. Wartezeiten am Wochenende oder an lokalen Feiertagen werden nicht als Standzeit gezählt. Grundlage für finanzielle Ansprüche wegen Stillstand ist eine beschriebene und vom Verlader/Entlader abgestempelte Standkarte. Der Stillstand wird ab dem Zeitpunkt seiner Meldung gezählt. Die Nichteinhaltung dieser Anforderung führt zum Wegfall der Standgebühr. Die maximale Standgebühr beträgt 100 EUR pro Tag.
  13. Im Falle von Beschwerden über die Qualität der erbrachten Dienstleistung oder Beschädigungen der Waren erfolgt die Zahlung nach Klärung der strittigen Angelegenheiten. Im Falle eines Schadens ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen und ein entsprechendes Protokoll zu erstellen/einzureichen. Alle Informationen über Schäden an den Waren und Mängel in der Ware müssen im Frachtbrief CMR vermerkt werden. Das Fehlen einer sofortigen Information über den Schaden führt dazu, dass angenommen wird, dass er während der Ausführung des Transports entstanden ist, und der Frachtführer haftet dafür.
  14. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftrag bis zum Tag vor der Verladung ohne finanzielle Konsequenzen zu stornieren.
  15. Der rechtliche Schutz des Kunden der Firma Visline sp. z o.o. gilt während der Auftragsausführung und 2 Jahre nach dessen Ausführung. Im Falle der Aufnahme direkter Gespräche oder des Eintretens in einen Wettbewerb mit Visline sp. z o.o. hat diese das Recht, den Auftragnehmer mit einer Vertragsstrafe von 20.000 EUR für jeden Verstoß zu belasten. Alle Informationen, die dem Auftragnehmer im Rahmen der Auftragserfüllung mitgeteilt oder bekannt werden, die den Auftraggeber und den Kunden des Auftraggebers betreffen, sowie Absender und Empfänger, stellen ein Betriebsgeheimnis im Sinne des Gesetzes vom 16. April 1993 „über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“ dar. Die Visline sp. z o.o. hat das Recht, Schadensersatz über die Höhe der Vertragsstrafe hinaus nach allgemeinen Grundsätzen zu verlangen.
  16. Die Aufträge werden zu den Bedingungen des Auftraggebers ausgeführt. Die Visline Sp.

 

v.4 – 16.09.2024